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250 + 120 x 460 mm VPE: 2.000 Stück / Karton weiß ND 11my
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Hemdchentragetaschen ohne Druck/gelb Hemdchentragetaschen ohne Druck/gelb
280 + 140 x 480 mm VPE: 2.000 Stück / Karton ND 11my
Inhalt 2000 Stück (20,00 € * / 1000 Stück)
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Inhalt 2000 Stück (25,30 € * / 1000 Stück)
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Hemdchentragetaschen ohne Druck/weiß ND Hemdchentragetaschen ohne Druck/weiß ND
300 + 180 x 550 mm VPE: 2.000 Stück / Karton weiß ND 14my
Inhalt 2000 Stück (25,30 € * / 1000 Stück)
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250 x 380 mm 2.500 Stück / Karton weiss ND 14 my mit Griffloch Produktnummer: 12002
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Mit dem Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes dürfen ab dem 1.1.2022 leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern (µ) nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

Auch Bio-basierte und Bio-abbaubare Kunststofftragetaschen fallen unter das Verbot. Dafür hat der Bundestag am 26.11.2020 gestimmt. Das Gesetz hat inzwischen auch den Bundesrat passiert. 

Folgende Tragetaschen sind demnach erlaubt:

1. Dünnwandige Plastiktüten
mit weniger als 15 Mikrometern

Die sehr dünnen Plastiktüten sollen für einen hygienischen Umgang mit offenen und leicht verderblichen Lebensmitteln sorgen. Hier sind derzeit keine umweltfreundlicheren Alternativen verfügbar. 

 

2. Plastiktüten mit einer Wandstärke von 50 Mikrometern und mehr

Die Tragetaschen mit 50 Mikrometern und mehr werden vielfach wiederverwendet und sind daher als Mehrwegtaschen eingestuft und vom Plastiktütenverbot ausgenommen.

 

Das Verbot war in der politischen Debatte umstritten. Die Vorgaben aus der EU-VerpackungsRL zur Reduzierung von Plastiktüten werden in Deutschland bereits jetzt übererfüllt. Nach europäischen Vorgaben soll der Pro-Kopf-Verbrauch bis 2025 bei 40 Plastiktüten liegen. In Deutschland werden aktuell jährlich 20 Plastiktüten pro Kopf verbraucht. Die 2016 eingegangene Selbstverpflichtung des Handels, diese Tragetaschen nur noch gegen Entgelt abzugeben, hatte die gewünschte Wirkung entfaltet.

Die Übergangsfrist bis Anfang 2022 soll dem Handel ausreichend Zeit einräumen, die vorhandenen Restbestände abzuverkaufen.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes dürfen  ab dem 1.1.2022  leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke  von 15 bis 50 Mikrometern (µ)  nicht mehr... mehr erfahren »
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Mit dem Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes dürfen ab dem 1.1.2022 leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern (µ) nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

Auch Bio-basierte und Bio-abbaubare Kunststofftragetaschen fallen unter das Verbot. Dafür hat der Bundestag am 26.11.2020 gestimmt. Das Gesetz hat inzwischen auch den Bundesrat passiert. 

Folgende Tragetaschen sind demnach erlaubt:

1. Dünnwandige Plastiktüten
mit weniger als 15 Mikrometern

Die sehr dünnen Plastiktüten sollen für einen hygienischen Umgang mit offenen und leicht verderblichen Lebensmitteln sorgen. Hier sind derzeit keine umweltfreundlicheren Alternativen verfügbar. 

 

2. Plastiktüten mit einer Wandstärke von 50 Mikrometern und mehr

Die Tragetaschen mit 50 Mikrometern und mehr werden vielfach wiederverwendet und sind daher als Mehrwegtaschen eingestuft und vom Plastiktütenverbot ausgenommen.

 

Das Verbot war in der politischen Debatte umstritten. Die Vorgaben aus der EU-VerpackungsRL zur Reduzierung von Plastiktüten werden in Deutschland bereits jetzt übererfüllt. Nach europäischen Vorgaben soll der Pro-Kopf-Verbrauch bis 2025 bei 40 Plastiktüten liegen. In Deutschland werden aktuell jährlich 20 Plastiktüten pro Kopf verbraucht. Die 2016 eingegangene Selbstverpflichtung des Handels, diese Tragetaschen nur noch gegen Entgelt abzugeben, hatte die gewünschte Wirkung entfaltet.

Die Übergangsfrist bis Anfang 2022 soll dem Handel ausreichend Zeit einräumen, die vorhandenen Restbestände abzuverkaufen.

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